Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen (B2B)
mktronic – Stand August 2026
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern werden auf Grundlage dieser AGB nicht geschlossen.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur im Geschäftsverkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
Abweichende Einkaufsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn mktronic ihrer Geltung ausdrücklich zustimmt.
§ 2 Angebote und Vertragsschluss
Angebote von mktronic sind grundsätzlich freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, der Leistungsbeschreibung, der Projektvereinbarung und bestätigten Änderungen.
§ 3 Gegenstand und Umfang der Leistungen
mktronic erbringt je nach Vereinbarung insbesondere Leistungen in folgenden Bereichen:
- Elektronikentwicklung
- Schaltungsentwicklung
- PCB-Design
- Prototyping
- Embedded- und Firmwareentwicklung
- Software- und IoT-Entwicklung
- Gehäuseintegration
- Fertigungsbegleitung
- Kleinserien und sonstige ausdrücklich vereinbarte Leistungen
Die konkrete Leistung ergibt sich immer aus dem jeweiligen Angebot.
§ 4 Projektgrundlagen und Anforderungen
Der Kunde teilt Anforderungen, Einsatzbedingungen, Schnittstellen, Normen, Zulassungsanforderungen und sonstige wesentliche Vorgaben vollständig mit.
Nicht mitgeteilte Anforderungen gelten nur dann als geschuldet, wenn sie ausdrücklich Vertragsbestandteil geworden sind oder sich zwingend aus dem vereinbarten Verwendungszweck ergeben.
§ 5 Mitwirkung des Kunden
Der Kunde stellt erforderliche Informationen, Daten, Muster, Zugänge, Freigaben und Entscheidungen rechtzeitig bereit.
Verzögerungen aufgrund fehlender Mitwirkung können vereinbarte Termine entsprechend verschieben und zusätzlichen Aufwand verursachen.
§ 6 Änderungen und Change Requests
Änderungen nach Projektbeginn können Auswirkungen auf Kosten, Termine, Konstruktion, Software und Beschaffung haben.
Zusätzliche oder geänderte Leistungen werden vor Umsetzung soweit möglich abgestimmt und gesondert angeboten oder berechnet.
§ 7 Prototypen und Entwicklungsstände
Prototypen, Muster und Vorseriengeräte dienen grundsätzlich der Entwicklung, Erprobung und Validierung.
Sie sind nicht automatisch für einen unbeaufsichtigten Dauerbetrieb, Serieneinsatz oder sicherheitskritische Anwendungen freigegeben. Eine solche Eignung muss ausdrücklich vereinbart sein.
§ 8 Bauteile und Fertigungspartner
mktronic darf geeignete Fertigungs-, Leiterplatten-, Bestückungs-, Gehäuse- und sonstige Fachpartner einsetzen.
Bauteilverfügbarkeit und Lieferketten können Termine und Kosten beeinflussen.
Technisch gleichwertige Änderungen oder Alternativen erfolgen nur im Rahmen der vertraglich geschuldeten Funktion und bei wesentlichen Änderungen nach Abstimmung mit dem Kunden.
§ 9 Termine und höhere Gewalt
Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
Nicht von mktronic zu vertretende Lieferengpässe, höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen und vergleichbare Ereignisse verlängern betroffene Termine angemessen.
§ 10 Preise und Zahlungsbedingungen
Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
Die Zahlungsbedingungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot. Je nach Projekt können insbesondere Vorauszahlungen, Teilzahlungen, Meilensteinzahlungen oder eine Schlusszahlung vereinbart werden.
§ 11 Abnahme und Mängel
Soweit eine Leistung werkvertraglichen Charakter hat, erfolgt die Abnahme anhand der vereinbarten Anforderungen und Abnahmekriterien.
Der Kunde soll erkennbare Abweichungen nach Übergabe zeitnah mitteilen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Mängelrechte, soweit keine zulässige individualvertragliche Regelung getroffen wurde.
§ 12 Nutzungsrechte und Entwicklungsdaten
Der Umfang der Rechteübertragung wird projektbezogen im jeweiligen Angebot oder einer gesonderten Projektvereinbarung geregelt.
Bis zur vollständigen Zahlung verbleiben vereinbarte Nutzungsrechte, soweit rechtlich möglich, bei mktronic.
Bereits vor Projektbeginn vorhandenes Know-how, Bibliotheken, Softwaremodule, allgemeine Schaltungsprinzipien, Entwicklungswerkzeuge, Methoden und wiederverwendbare technische Lösungen von mktronic bleiben Eigentum beziehungsweise geistiges Eigentum von mktronic.
Ob und in welchem Umfang insbesondere folgende Daten übergeben werden, wird projektbezogen vereinbart:
- Schaltplandateien
- PCB-Quelldaten
- Gerber- und Fertigungsdaten
- CAD-Daten
- Firmware-Quellcode
- Software-Quellcode
- Dokumentation
Rechte Dritter und Open-Source-Lizenzen bleiben unberührt.
§ 13 Vom Kunden bereitgestellte Daten und Schutzrechte
Der Kunde gewährleistet, dass von ihm bereitgestellte Zeichnungen, Software, Daten, Marken, Designs und sonstige Inhalte rechtmäßig für das Projekt verwendet werden dürfen.
§ 14 Vertraulichkeit
Nicht öffentliche technische und kaufmännische Informationen sind vertraulich zu behandeln.
Geschäftsgeheimnisse sind entsprechend den gesetzlichen Vorgaben und durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen zu schützen.
Die Weitergabe an Mitarbeiter und eingesetzte Fachpartner ist zulässig, soweit diese zur Vertraulichkeit verpflichtet sind und die Weitergabe zur Durchführung der jeweiligen Leistung erforderlich ist.
Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt.
§ 15 Produktsicherheit, Zulassung und regulatorische Rollen
Bei jedem Projekt ist gesondert festzulegen, wer Hersteller, Inverkehrbringer, Importeur oder sonst regulatorisch Verantwortlicher des späteren Produkts ist.
Ebenso sind projektbezogen insbesondere folgende Punkte zu klären:
- CE
- EMV
- RED
- RoHS
- ElektroG / WEEE
- Batterierecht
- Verpackungsrecht
- sonstige produktbezogene Vorschriften
- Zielmärkte und Exportländer
mktronic übernimmt solche Pflichten nur, soweit dies ausdrücklich vereinbart ist und eine Übernahme rechtlich zulässig ist.
Öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeiten können durch die AGB nicht entgegen zwingendem Recht verlagert werden.
§ 16 Haftung
mktronic haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei zwingender gesetzlicher Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz.
Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet mktronic nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
§ 17 Eigentumsvorbehalt
Gelieferte körperliche Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der entsprechenden Forderung Eigentum von mktronic, soweit dies rechtlich zulässig ist.
§ 18 Exportkontrolle
Bei grenzüberschreitenden Projekten sind geltende Exportkontroll-, Embargo- und Sanktionsvorschriften einzuhalten.
Der Kunde teilt mktronic erforderliche Informationen über Einsatz, Endverwender und Zielland mit, soweit diese für die rechtliche Prüfung erforderlich sind.
§ 19 Recht und Gerichtsstand
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) ist ausgeschlossen, soweit dies zulässig ist.
Gerichtsstand am Sitz von mktronic gilt für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
§ 20 Schlussbestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt.